Verfassungsgerichtshof G97/00

G97/00Verfassungsgericht12.12.2000

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Prüfungsergebnisse), Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Sachverständige, Parteistellung Baurecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G97/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2000

Spruch

1. §70a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 40/1997, war verfassungswidrig.

2. §75 Abs9 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 40/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3. Der Landeshauptmann für Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen.

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