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G89/00 ua•Verfassungsgerichtshof G89/00 ua
G89/00 uaVerfassungsgericht13.12.2000
Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Krankenanstalten, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Wiederverlautbarung
I. 1. Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §5 Abs1 lita Z3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, LGBl. Nr. 97/1975 idF LGBl. Nr. 27/1995 war verfassungswidrig.
2. Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §7 Abs1 lita Z3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG, LGBl. Nr. 24/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
4. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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