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B2165/97•Verfassungsgerichtshof B2165/97
B2165/97Verfassungsgericht26.02.2001
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Vorabentscheidung, Rechtsschutz, Vergabewesen
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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