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G107/00•Verfassungsgerichtshof G107/00
G107/00Verfassungsgericht27.02.2001
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Versicherung freiwillige
Die Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in §76 Abs3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des ArtI Z31 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, sowie des ArtI Z5 lita der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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