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B583/00•Verfassungsgerichtshof B583/00
B583/00Verfassungsgericht27.02.2001
Fremdenpolizei, Schubhaft, Fremdenrecht, Ermittlungsverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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