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B515/00 ua•Verfassungsgerichtshof B515/00 ua
B515/00 uaVerfassungsgericht27.02.2001
Behördenzuständigkeit, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fremdenrecht, Rechtskraft
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit je S 27.000- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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