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B499/00•Verfassungsgerichtshof B499/00
B499/00Verfassungsgericht06.03.2001
Dienstrecht, Verwendungsänderung, VfGH / Organisation, Mitglieder Verfassungsgerichtshof
Die Beschwerdeführerin ist durch den bekämpften Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art147 Abs2 vorletzter Satz B-VG verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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