Verfassungsgerichtshof V28/99

V28/99Verfassungsgericht07.03.2001

Regest

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang, Wasserrecht, Wasserverband, Wasserversorgungsanlage

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V28/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2001

Spruch

1. Die Betragsangaben "11.600,-" und "25.415,-" in §1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Wasserleitungsverbandes vom 19. Dezember 1989 bis zum 3. Jänner 1990, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.