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B2153/98•Verfassungsgerichtshof B2153/98
B2153/98Verfassungsgericht07.03.2001
Geltung einer Verordnung, Nichtigkeit absolute, Kanalisation Abgaben, VfGH / Anlaßverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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