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V5/01•Verfassungsgerichtshof V5/01
V5/01Verfassungsgericht07.03.2001
Auslegung eines Bescheides, Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Wortfolge "einer einmaligen Kanalanschlußgebühr und" in §1 sowie die §§2 und 4 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental vom 1. März 1988, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. März 1988 bis zum 22. März 1988, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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