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B1579/00 ua•Verfassungsgerichtshof B1579/00 ua
B1579/00 uaVerfassungsgericht07.03.2001
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmung, Baubewilligung, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Prozesskosten in Höhe von S 29.500,- zu B1579/00, von S 29.500,- zu B1698/00 und von S 32.200,- zu B1712/00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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