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B1871/99•Verfassungsgerichtshof B1871/99
B1871/99Verfassungsgericht08.03.2001
VfGH / Anlaßfall
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit der Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1997 festgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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