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B707/00•Verfassungsgerichtshof B707/00
B707/00Verfassungsgericht08.03.2001
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die Spruchpunkte I und III des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtvertreters die mit S 19.667,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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