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B1136/99 ua•Verfassungsgerichtshof B1136/99 ua
B1136/99 uaVerfassungsgericht14.03.2001
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Vergabewesen, Kollegialbehörde, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung
I. Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid Z N-15/99-11 in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Hingegen ist der Beschwerdeführer durch den Bescheid Z N-19/99-10 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungs-gerichtshof wird abgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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