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B2385/00•Verfassungsgerichtshof B2385/00
B2385/00Verfassungsgericht14.03.2001
Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Der Bescheid wird aufgehoben.
3. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Schilling 27.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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