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V8/00 ua•Verfassungsgerichtshof V8/00 ua
V8/00 uaVerfassungsgericht15.03.2001
Arbeitsverfassung, Mindestlohntarif, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag, Determinierungsgebot
1. Der Antrag auf Aufhebung eines Teiles des §2 der Verordnung des Bundeseinigungsamtes vom 23. November 1999 betreffend den Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Dezember 1999 (V8/00), wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Aufhebung eines Teiles des §2 der Verordnung des Bundeseinigungsamtes vom 21. November 2000 betreffend den Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. November 2000 (V1/01), wird abgewiesen.
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