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B1117/99•Verfassungsgerichtshof B1117/99
B1117/99Verfassungsgericht16.03.2001
Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei, VfGH / Anlaßverfahren, Privat- und Familienleben
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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