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B93/98 ua•Verfassungsgerichtshof B93/98 ua
B93/98 uaVerfassungsgericht16.03.2001
Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation, Bundesforste
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu B93/98 die mit S 29.500,-- und der beschwerdeführenden Partei zu B104/98 die mit S 22.500,-- bestimmten Prozeßkosten jeweils zu Handen der Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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