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B1012/98•Verfassungsgerichtshof B1012/98
B1012/98Verfassungsgericht25.04.2001
Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten
Berichtigung gemäß §42 der Geschäftsordnung
des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr. 202
Im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, B1012/98-7 hat es im Spruch im 3. Absatz (Kostenentscheidung) statt "Das Land Wien" richtig zu lauten: "Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen)".
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