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B1840/98•Verfassungsgerichtshof B1840/98
B1840/98Verfassungsgericht11.06.2001
EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Österreichischen Bundesbahnen, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit S 27.000,-- und dem Bund (Finanzprokuratur) die mit S 22.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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