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B1033/00•Verfassungsgerichtshof B1033/00
B1033/00Verfassungsgericht11.06.2001
Auslegung eines Bescheides, Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Wirkungsbereich eigener, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte wohlerworbene, Vertrauensschutz
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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