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B1035/99•Verfassungsgerichtshof B1035/99
B1035/99Verfassungsgericht12.06.2001
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen
Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein ist schuldig, dem Bund zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Ansonsten werden keine Kosten zugesprochen.
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