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B394/01 ua•Verfassungsgerichtshof B394/01 ua
B394/01 uaVerfassungsgericht12.06.2001
Fremdenrecht, Privat- und Familienleben
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung wird stattgegeben.
II. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 32.400,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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