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G159/00 ua•Verfassungsgerichtshof G159/00 ua
G159/00 uaVerfassungsgericht12.06.2001
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Strafen, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, Lenkberechtigung
Die Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I 1997/120 idF BGBl. I 1998/2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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