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B268/00•Verfassungsgerichtshof B268/00
B268/00Verfassungsgericht12.06.2001
Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Dienstrechtsverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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