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G141/00 ua•Verfassungsgerichtshof G141/00 ua
G141/00 uaVerfassungsgericht13.06.2001
Kollegialbehörde, Rundfunk, Regionalradio, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit
I. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF der Z3b. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Das von der in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2001/12/0010 und 2001/12/0011 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei gestellte Kostenbegehren wird abgewiesen.
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