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B214/99 ua•Verfassungsgerichtshof B214/99 ua
B214/99 uaVerfassungsgericht19.06.2001
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Vertrauensschutz
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den jeweils angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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