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V2/01•Verfassungsgerichtshof V2/01
V2/01Verfassungsgericht19.06.2001
Ärzte, Ärztekammer, VfGH / Prüfungsumfang, Umlage
Abschnitt I. A. Abs3 erster Satz der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Sitzung vom 15.12.1998, genehmigt von der Wiener Landesregierung in ihrer Sitzung am 19.3.1999 zur Pr. Zl.: 0284/99, kundgemacht im "Wiener Arzt", Nr. 3/99, S 20 f, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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