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G115/00 ua•Verfassungsgerichtshof G115/00 ua
G115/00 uaVerfassungsgericht19.06.2001
Arbeitslosenversicherung, Gesetz, Ausnahmeregelung - Regel, Sozialversicherung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung
I. Im §22 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. Nr. 594/1983, BGBl. Nr. 416/1992 und BGBl. Nr. 502/1993 werden die Wortfolgen "der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §1 Abs1 lita Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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