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V30/01 ua•Verfassungsgerichtshof V30/01 ua
V30/01 uaVerfassungsgericht20.06.2001
Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbung
Das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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