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G25/01•Verfassungsgerichtshof G25/01
G25/01Verfassungsgericht20.06.2001
Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Fristsetzung
1. §70a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. Der Landeshauptmann für Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen.
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