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G5/01 ua•Verfassungsgerichtshof G5/01 ua
G5/01 uaVerfassungsgericht20.06.2001
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Fremdenrecht, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes
I. Die Wortfolge ", sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen" in litl des §1 Abs2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997, und der Abs8 des §3 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 895/1995 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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