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B735/01; G176/01•Verfassungsgerichtshof B735/01; G176/01
B735/01; G176/01Verfassungsgericht20.06.2001
Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Individualantrag
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Die Anträge, "§71a und §71b der Wiener Bauordnung infolge Verfassungswidrigkeit auf(zu)heben," werden zurückgewiesen.
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