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B623/01; V46/01; G165/01•Verfassungsgerichtshof B623/01; V46/01; G165/01
B623/01; V46/01; G165/01Verfassungsgericht20.06.2001
Auslegung eines Antrages, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Individualantrag
I. Der Antrag, "die Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 22/1992 allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren insbesonders die im §1 enthaltene(n) Bestimmung, dass die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren nur in den dort genannten Orten erfolgen darf, für gesetz(es)widrig zu erklären und aufzuheben", wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, "die Anlage zu den §§10 und 49 TROG 1997 aufzuheben", wird zurückgewiesen.
III. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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