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G128/00 ua•Verfassungsgerichtshof G128/00 ua
G128/00 uaVerfassungsgericht22.06.2001
Bundesbahnen, Gesetz, Ausnahmeregelung - Regel, Körperschaftsteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang
I. §5 Z1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988 idF BGBl. Nr. 697/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §18 erster Satz des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (BundesbahnG 1992), BGBl. Nr. 825/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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