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B1226/98•Verfassungsgerichtshof B1226/98
B1226/98Verfassungsgericht27.06.2001
Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall
I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 26.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit diese sich auch gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, einstimmig abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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