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G103/00•Verfassungsgerichtshof G103/00
G103/00Verfassungsgericht28.06.2001
Auslegung Verfassungs-, Versteinerungstheorie, Gesetz, Landesgesetz, Bundesstaatsprinzip, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Landesverfassung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang, Volksabstimmung, Volksbegehren, Wiederverlautbarung
I.1. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1984/30 war verfassungswidrig.
I.2. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1999/9 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
I.3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im Übrigen wird nicht ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war, bzw. wird diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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