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G108/01•Verfassungsgerichtshof G108/01
G108/01Verfassungsgericht29.06.2001
Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Strafprozeßrecht, Wiederaufnahme, VfGH / Prüfungsumfang, ne bis in idem
Der dritte Satz des §480 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. I verpflichtet.
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