Verfassungsgerichtshof G108/01

G108/01Verfassungsgericht29.06.2001

Regest

Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Strafprozeßrecht, Wiederaufnahme, VfGH / Prüfungsumfang, ne bis in idem

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G108/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2001

Spruch

Der dritte Satz des §480 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. I verpflichtet.

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