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B143/99•Verfassungsgerichtshof B143/99
B143/99Verfassungsgericht24.09.2001
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Nachbarrechte, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, Rechte subjektive öffentliche
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den ersten Halbsatz des Spruches des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 14.750,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit diese sich auch gegen den zweiten Halbsatz des Spruches des Bescheides richtet, abgelehnt.
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