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V43/01 ua•Verfassungsgerichtshof V43/01 ua
V43/01 uaVerfassungsgericht24.09.2001
Ankündigungsabgaben, Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
§2 Abs6 sowie §4 Abs5 der Ankündigungsabgabeordnung 1992 des Gemeinderates der Gemeinde Leoben vom 12. Dezember 1991, Zl. 11 St 3/404-1991, kundgemacht durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht im Stadtamt Leoben und Kundmachung der Auflegung vom 13. Dezember 1991 bis 30. Dezember 1991, waren gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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