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G98/01 ua•Verfassungsgerichtshof G98/01 ua
G98/01 uaVerfassungsgericht24.09.2001
Gewerberecht, Betriebsanlagen, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte
I. §359b Abs4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
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