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V99/99; G174/99•Verfassungsgerichtshof V99/99; G174/99
V99/99; G174/99Verfassungsgericht25.09.2001
Apotheken, Öffnungszeiten (Apotheken), Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.9.1978, Zl. 7-21880/78, über die Offenhaltezeit und die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheke in Steinach am Brenner wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 14.750,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Der Antrag auf Aufhebung des §8 Abs3, in eventu Abs2 und Abs5, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idgF, wird zurückgewiesen.
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