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B47/00•Verfassungsgerichtshof B47/00
B47/00Verfassungsgericht25.09.2001
Bescheid Trennbarkeit, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Salzburger Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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