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V44/01•Verfassungsgerichtshof V44/01
V44/01Verfassungsgericht28.09.2001
Raumordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rechtsstaatsprinzip
Z 2 der Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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