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B588/01•Verfassungsgerichtshof B588/01
B588/01Verfassungsgericht28.09.2001
Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Getränkesteuer
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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