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B2117/98•Verfassungsgerichtshof B2117/98
B2117/98Verfassungsgericht03.10.2001
Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Vorfrage
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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