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G220/01•Verfassungsgerichtshof G220/01
G220/01Verfassungsgericht03.10.2001
Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Kosten
I. Die Wortfolge "die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und" in §14 Abs1 des Gesetzes vom 24. Jänner 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG. 1967), LGBl. Nr. 8/1969 idF LGBl. Nr. 2/1974 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Regelungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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