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B983/98•Verfassungsgerichtshof B983/98
B983/98Verfassungsgericht09.10.2001
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,-
bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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