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V26/01 ua•Verfassungsgerichtshof V26/01 ua
V26/01 uaVerfassungsgericht09.10.2001
Naturschutz, Nationalpark, Rechtsstaatsprinzip
I. §2 und §3 Abs2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie der eine Anlage zu dieser Verordnung bildende Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als "Naturzonen", durch helle Grünfärbung als "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" und durch Braunfärbung als "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" ausgewiesen sind, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft.
II. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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