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G148/01•Verfassungsgerichtshof G148/01
G148/01Verfassungsgericht09.10.2001
Naturschutz, Entschädigung, Nationalpark, VfGH / Verwerfungsumfang, Eigentumsbeschränkung
§7 Abs2 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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